Beim Sonderurlaub handelt es sich um eine Form des Urlaubes, die dem Arbeitnehmer aus bestimmten, in dessen Person liegenden Gründen gewährt wird.

Sonderurlaub steht einem Arbeitnehmer in Ausnahmesituationen zu. Dieser wird unabhängig von seinem gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährt. Man könnte ihn als großzügige Geste des Arbeitgebers sehen.

Gem. § 616 BGB haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf eine vorübergehende, bezahlte Dienstfreistellung, wenn:

  • die Dauer der Freistellung verhältnismäßig kurz ist,
  • der Grund in der Person des Arbeitnehmers liegt und
  • die Situation nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist.

Diese Bestimmung ist recht allgemein gehalten. Welche Gründe nun einen Sonderurlaub rechtfertigen, können in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen konkretisiert werden. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst etwa, regelt konkret bezahlte Dienstfreistellungen.

Auch ist die Dauer des Sonderurlaubs gesetzlich nicht geregelt, sondern ist abhängig von der Kulanz des Arbeitgebers, sowie von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wichtige persönliche Gründe für bezahlten Sonderurlaub

  • Eheschließung und Lebenspartnerschaft
  • Die Geburt eines Kindes
  • Todesfall eines nahen Angehörigen
  • Umzug (aus dienstlichem oder betrieblichem Grund für Beamte und Bedienstete des öffentlichen Dienst)
  • Privater Umzug (beruhend auf betriebsinternen Vereinbarung)
  • 25- und 40-jähriges Firmenjubiläum für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
  • Erkrankung eines Angehörigen (1 Tag Sonderurlaub für die Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden, schwer erkrankten Angehörigen)
  • Erkrankung des Kindes (Privatversicherte für Kinder die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – für 4 Tage, wenn kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestanden hat.

Ärztlicher Behandlungen, die man nicht auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit verschieben kann

Besondere Dienstfreistellungs-Fälle

  • Dienstfreistellung zur Stellensuche

Gem. §629 BGB haben ArbeitnehmerInnen das Recht auf eine bezahlte Freistellung vom Dienst, um Bewerbungen zu schreiben und Vorstellungsgespräche wahrnehmen zu können.

  • Dienstfreistellung aus religiösen Gründen

Hier sind Konfirmation, tägliches Beten u.dgl. gemeint. Aufgrund der Religionsfreiheit muss der Arbeitgeber auf die religiösen Belangen der ArbeitnehmerInnen Rücksicht nehmen. Voraussetzung für eine Dienstfreistellung aus religiösen Gründen, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  • Dienstfreistellung zur Kindebetreuung

  • Dienstfreistellung um Gerichtstermine wahrnehmen zu können

  • Dienstfreistellung zur Erfüllung bestimmter Ehrenämter, wie Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz u.dgl.