Der Kunde ist König — in diesem Sinne setzen viele Unternehmen als Kundengewinnungs- bzw. Kundenbindungsmaßnahme unter anderem auf die Verteilung von Geschenken und Aufmerksamkeiten. Andere laden Kunden zu ausgiebigen Essen oder zu Unterhaltungsveranstaltungen ein. Solche Maßnahmen fördern die Bindung zwar — das Problem dabei ist jedoch (neben Compliance-Fragen), dass solche Ausgaben steuerlich unter ein Abzugsverbot fallen. Ausgaben für Geschenke und Aufmerksamkeiten dürfen bei der Gewinnermittlung als sogenannter Repräsentationsaufwand nicht steuermindernd berücksichtigt werden und es steht auch kein Vorsteuerabzug zu.

„Bei Betriebsprüfungen und im Zuge von Folgeverfahren vor BFG und VwGH kommt es sehr häufig zu strittigen Punkten, weil die Abgrenzung zwischen einem steuerlich abzugsfähigen Werbeaufwand und einem steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand/Geschenk äußert schwierig ist“, so Mag. Peter Stanzenberger von der Steuerberaterkanzlei Rabel & Partner.

Mag. Stanzenberger weiter: „In diesem Zusammenhang ist ein VwGH-Erkenntnis vom November 2016 zu erwähnen. Demzufolge wurde eine, von einer professionellen Eventagentur organisierte und betreute, erlebnisorientierte Veranstaltung beim Auftraggeber als steuerlich voll abzugsfähig anerkannt.“

Während das Finanzamt beim erwähnten Sachverhalt den Aufwand steuerlich gar nicht berücksichtigen wollte, hat das Höchstgericht klargestellt: „Die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen habe sich als wirksame Methode herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen effektiv zu erreichen. Damit ist aber zumindest von einem erheblichen Überwiegen der betrieblichen Veranlassung für diese Aufwendungen auszugehen.“

Was ist eine erlebnisorientierte Kundenveranstaltung?

  1. Das Event hat einen starken Fokus auf das Erlebnis der Teilnehmer/Besucher.
  2. Die relevante Zielgruppe (Unternehmen) und Zielpersonen (Topmanagement, Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben) werden effektiv erreicht. Durch gezielte Einladungen werden vorrangig potentielle Neukunden gewonnen und bestehende Kunden weiter gebunden.
  3. Eine auf solche Events spezialisierte und professionelle Eventagentur  organisiert die Veranstaltung.
  4. Die Ausgaben dienen Werbezwecken und es besteht ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung (ist im Bereich des Event-Marketings lockerer geregelt).

Erlebnisorientierte Kundenevents versus Kundengeschenke & Geschäftsessen

Nicht nur, dass Events mit einem Fokus auf das gemeinsame Erlebnis persönlicher und somit letztendlich effektiver sind, diese Marketing- & Vertriebs-Maßnahme ist auch steuerlich begünstigt. Ein Zahlenbeispiel belegt den Vorteil:

Das Rechenbeispiel zeigt, dass mit denselben verursachten Kosten für steuerlich anerkannte Werbemaßnahmen (wie zum Beispiel erlebnisorientierte Kundenevents) um 60% mehr ausgegeben werden kann. Wenn das kein schlagendes Argument ist?